DokuPEDES®

Warum Dokumentation in der Podologie? 

Richtig Dokumentieren mit dem 

DokuPEDES® Dokumentationssystem 

Die Dokumentationspflicht in der Podologie wird geregelt:

  • im Rahmen der Versorgung mit podologischen Leistungen mit den § 125 Abs.2 SGB V mit den Krankenkassen
  • im Patientenrechtegesetz § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dieser enthält seit dem Inkrafttreten das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten/Patientinnen in einem eigenen Abschnitt zum Behandlungsvertrag.
  • Der Behandlungsvertrag regelt bei medizinischen Behandlungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Behandelnden einerseits und dem Patienten andererseits. (BGB § 630a)
  • Verpflichtung für Therapeuten / Podologen ihre Patienten über „Art, Umfang, Durchführung , zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahmen sowie ihre Notwendigkeit , Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten“ zu informieren.
  • Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zu­sammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unter­zeichnet hat, auszuhändigen. (BGB §630e)
  • Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen“. (BGB §630f)
  • Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. (BGB §630f)

 

Das DokuPEDES® Dokumentationssystem erfüllt die Anforderungen mit diesen Dokumenten:
von der Patientenselbstauskunft, der Karteikarte mit Anamnese und Befunderhebung, Behandlungsplan, Behandlungsablauf-Dokumenation und -Verlauf, Aufklärung, Wunddokumentation bis zu Behandlungsverträgen für die Podologische Behandlung und die Behandlungen der Nagelspangentechnik (Orthonyxie).

Behandlungsvertrag in der Podologischen Therapie

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